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Bereich: StrafRecht Dokument: 26atw5 Datum: 2010.04.24
StGB89.6,StGB49: Strafe für während der probeweisen Entlassung begangene Straftat ist mit Blick auf Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen; Eine solche Gesamtstrafe kann weder bedingt noch teilbedingt ausgefällt werden (BGE)
1. In Anwendung von Art. 89 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 49 StGB bildet die für die während der probeweisen Entlassung begangene neue Straftat ausgefällte Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe und Grundlage der Asperation, weshalb das Gericht diese mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen hat, woraus sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren ergibt.
2. Da eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 89 Abs. 6 StGB nur gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen unbedingten Vollzug der neuen Freiheitsstrafe vorliegen und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wird, ist die Gewährung sowohl des bedingten (Art. 42 StGB) als auch des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB) für eine solche Gesamtstrafe nicht möglich.
Artikel: stgb49, stgb89.6
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_765/2008, 2009.04.07
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
STGB (SR 311.0) Art. 49
3. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18.Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
Stand am 19. Dezember 2006
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STGB (SR 311.0) Art. 89
d. Nichtbewährung
1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.
2 Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art.93Ä95).
3 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3Ä5 anwendbar.
4 Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
5 Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.
6 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1Ä4 anwendbar.
7 Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59Ä61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze2 und 3 anwendbar.
Stand am 19. Dezember 2006