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Bereich: StrafRecht
Dokument: 259u9j
Datum: 2010.04.24

StGB181: Tatbestandsmässigkeit allein begründet bei der Nötigung keine Rechtswidrigkeit, sondern diese erfordert eine die verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten berücksichtigende zusätzliche Begründung (ZFR) (U)

1. Die weite Umschreibung der Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Nötigungstatbestand von Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen, weshalb nur dasjenige Verhalten tatbestandssmässig ist, das das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt.

2. Die weite Umschreibung des Tatbestands hat zudem zur Folge, dass auch unabhängig von Rechtfertigungsgründen nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten rechtswidrig ist, sondern die Rechtswidrigkeit beim Nötigungstatbestand vielmehr einer besonderen, zusätzlichen den verfassungsmässigen Recht der Beteiligten Rechnung tragenden Begründung bedarf, weshalb eine Nötigung unrechtmässig ist, wenn

a) das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder

b) das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder

c) die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 134 IV 216, E. 4.1).

Artikel: stgb181

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_793/2008, 2009.03.24

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 181

Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006