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Bereich: StrafRecht Dokument: 24v19n Datum: 2010.04.24
StGB52: Grundsätze für ein Absehen von einer Strafverfolgung oder von Strafe in Fällen mit geringfügigem Verschulden und Tatfolgen, wo kein Strafbedürfnis besteht. StGB251: Falsche subjektive Bewertung seiner Unabhängigkeit durch einen Revisor im Revisionbericht schliesst Vorsatz aus (BGE)
1. Soweit die Bestätigung der Unabhängigkeit des Revisors im Revisionsbericht das Resultat einer unrichtigen Wertung ist, ist der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB - ähnlich wie beim ärztlichen Zeugnis gemäss Art. 318 StGB - nicht erfüllt, da der Revisor subjektiv der Ansicht ist, er erfülle die Anforderungen an die Unabhängigkeit.
2. a) Art. 52 StGB ist (auch auf Delikte, die den privilegierten Tatbestand des leichten Falls kennen) zwingend anzuwenden, wenn kumulativ die u.a. (siehe nachfolgend Ziff. 3) nach den Strafzumessungskriterien von Art. 47 StGB bemessene Schuld und die Tatfolgen im Sinne sämtlicher vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat stets geringfügig sind, wobei schwerwiegendere Folgen nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden.
b) Das Vorliegen eines Bagatellfalls genügt aber für die Anwendung von Art. 52 StG allein nicht, sondern das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten gesamthaft - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als so unerheblich erscheinen, dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt.
3. a) Für die Qualifizierung des Verschuldens als geringfügig sind neben den in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten Umständen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, eine überlange Verfahrensdauer, sowie das Verstreichen langer Zeit nach der Tat, eine erhöhte Strafempfindlichkeit mit der Möglichkeit eines Berufsverbots (hier: Streichung aus dem Anwaltsregister) zu berücksichtigen.
b) Die Möglichkeit eines Berufsverbots führt für sich allein nicht zur Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses, da diese Folge zwangsläufig mit einem Strafverfahren, das mit einer Verurteilung zu einer Strafe endet, verbunden ist, doch kommt ihm in Verbindung mit den anderen Faktoren Bedeutung zu.
Artikel: stgb47, stgb251
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_772/2008, 2009.03.06
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
Kommentar:
Die Anwendung von Art. 52 StGB ist dann ausgeschlossen, wenn der Täter nach der Tat durch weitere Straftaten versucht, das strafbare Verhalten zu vertuschen, z.B. zum Zwecke der Vertuschung einer ersten Falschbeurkundung Gefälligkeitsurkunden erstellt oder verwendet.
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StGB (SR 311.0) Art. 52
1. Gründe für die Strafbefreiung.
Fehlendes Strafbedürfnis[1]
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). Stand am 19. Dezember 2006