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Bereich: StrafRecht
Dokument: 23iv87
Datum: 2010.04.24

StGB146: Festhalten an der Rechtsfigur des Prozessbetrugs, wo das getäuschte kraft amtlicher Zuständigkeit mit Verfügungsmacht ausgestattete Gericht durch das einer Verfügung entsprechende materiell unrichtige Urteil das Vermögen einer Prozesspartei oder eines Dritten schädigt (U)

1. Unter Bestätigigung der Rechtsprechung (BGE 122 IV 197) geht der Schutz des Betrugstatbestands von Art. 146 StGB über den Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs hinaus und erfasst als Sonderfall der durch Täuschung verursachten Verfügung über Drittvermögen auch den Prozessbetrug, wo eine Prozesspartei mit einer arglistigen Täuschung des urteilenden Gerichts (Getäuschter und Verfügender) durch unwahre Tatsachenbehauptungen darauf abzielt, dieses zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (Geschädigter) materiell unbegründet schädigenden Entscheid zu bestimmen.

2. Dem Gericht kommt aufgrund seiner amtlichen Zuständigkeit Verfügungsmacht zu und das Urteil ist unmittelbar kausal für die Vermögensminderung.

3. Da die benachteiligte Prozesspartei (Geschädigter) keine Verfügungsmacht hat, nützt es ihr auch nichts, dass sie die Lüge durchschaut.

Artikel: stgb146

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_748/2008, 2009.02.16

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

Links:

BGE 122 IV 197: Schweizerisches Bundesgericht, 6B_748/2008, 2009.02.16


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