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Bereich: StrafRecht Dokument: 22jkf7 Datum: 2010.04.24
StGB12: Tathandlung auch dann kausal, wenn selbst andere Umstände den Erfolgseintritt bewirkt hätten; Übernahmeverschulden und Nachweis, dass bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE)
1. Ein Täter, der durch sein Verhalten eine Ursache für den Erfolgseintritt setzt, wird nicht dadurch entlastet, dass der Erfolg - wie in den Konstellationen der Doppelkausalität, der alternativen Kausalität sowie der hypothetischen Ersatzursachen - auch ohne die von ihm gesetzte Ursache eingetreten wäre. Entscheidend für die objektive Zurechnung des Erfolgseintritts ist nur, dass der Täter durch sein Verhalten eine Ursache für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt gesetzt hat (hier: das Opfer wird mit derjenigen beschlagnahmten Pistole verletzt, die dem Täter aufgrund einer Unbedenklichkeiterklärung eines Allgemeinarztes wieder ausgehändigt wurde, wobei der Täter im Tatzeitpunkt auch eine andere geladene nicht beschlagnahmte Pistole bei sich trug).
2. Wer einen Auftrag annimmt, zu dessen Durchführung ihm die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung fehlen, und dann Abklärungen unterlässt, die nach den anerkannten wissenschaftlichen Regeln im Rahmen einer korrekten Auftragsausführung erforderlich sind, begeht eine Sorgfaltspflichverletzung (Übernahmeverschulden; hier: Allgemeinarzt und Psychoanalytiker ohne psychiatrische Ausbildung und Erfahrung, die ihn zur prognostischen Beurteilung des Risikos eines bestimmten künftigen Verhaltens oder der von einer Person ausgehenden Gefahr - Kriminalprognose- befähigen).
3. Da aber unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit eine Fahrlässigkeitstat nicht vorliegt, wenn der Erfolg auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, muss in Fällen der Bejahung eines Übernahmeverschuldens auch abgeklärt werden,
a) zu welcher Beurteilung ein kompetenter Fachmann gekommen wäre und
b) wie sich die Ereignisse aufgrund der kompententen Beurteilung entwickelt hätten (hier: Rückgabeverweigerung wegen Suizidgefahr und/oder Drittgefährdung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG iVm Art. 8 Abs. 2 WG).
4. Ist die Abklärung der Frage 3. b) im Urteilszeitpunkt nicht mehr möglich, ist der Angeklagte in Anwendung der Maxime in dubio pro reo als Beweislastregel freizusprechen, weil nicht beweisbar ist, dass ein sorgfältiges Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Erfolgs verhindert hätte.
Artikel: stgb12, stgb12.3, wg8, wg8.2, wg31, wg31.1
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_549/2008, 2009.02.03
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
Kommentar: Da die kantonale Vorinstanz den Angeklagten bereits wegen des Fehlens des Kausalzusammenhangs zwischen seiner Handlung und dem Erfolgseintritt freisprach (Leitsatz Nr. 1), hat sie den Sachverhalt zu Leitsatz Nr. 3 nicht ermittelt, weshalb der Fall zur Neubeurteilung zurückgewiesen und der Vorinstanz eine detaillierte Handlungsanweisung für das weitere Vorgehen erteilt wird.
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STGB (SR 311.0) Art. 12
2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Begriffe
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Stand am 19. Dezember 2006