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Bereich: StrafRecht
Dokument: 21mlf9
Datum: 2010.04.24

Die Strafverfolgungsbehörde kann trotz des Widerspruchs des Angeschuldigten gegen den Rückzug des Strafantrags gemäss dem Opportunitätsprinzip das Strafverfahren einstellen (U)

1. Da seit dem 1. Januar 2007 das System der Antragsdelikte durch die teilweise Einführung des Opportunitätsprinzips im materiellen Recht erheblich relativiert wurde (Art. 52 ff. StGB), sind heute die zuständigen Behörden auf der einen Seite nicht mehr gezwungen, selbst auf rechtsmissbräuchliche Strafanträge hin unter allen Umständen ein Strafverfahren durchzuführen, auf der anderen Seite können sie, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (Geringfügigkeit öffentlicher oder privater Interessen und allenfalls die Schadenserledigung) erfüllt sind, gemäss Art. 52 ff. StGB das Verfahren auch gegen den Willen des Antragstellers nicht an Hand nehmen oder einstellen.

2. Das Strafantragsrecht verleiht einen absoluten Anspruch in dem Sinne, dass ohne bzw. gegen den Willen des Antragsberechtigten keine Strafverfolgung stattfinden darf, gibt aber keinen Anspruch darauf, dass die beschuldigte Person tatsächlich verfolgt wird.

3. Analog kann deshalb aber auch der Einspruch gegen den Rückzug des Strafverfahrens nicht absolut wirken, sondern die Behörde kann sich über die Willensäusserung des Einsprechers hinwegsetzen und das Verfahren sistieren, sofern die dazu notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 52 ff. StGB gegeben sind.

Artikel: stgb33

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_412/2008, 2008.11.26

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

STGB (SR 311.0) Art. 33

Rückzug

1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

2 Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3 Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

4 Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Stand am 19. Dezember 2006


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