© Copyright 2009 by Peter Kubli
Bereich: StrafRecht Dokument: 21c2lx Datum: 2010.04.24
Das Gericht hat auf jeden Fall zu prüfen, ob eine stationäre Massnahme auch um weniger als fünf Jahre verlängert werden muss, ansonsten eine Bundesrecht verletzende Ermessensunterschreitung vorliegt (BGE)
1. Die Auffassung, dass Massnahmen nach Art. 59 Abs. 4 StGB in jedem Fall um die Höchstdauer von fünf Jahren zu verlängern sind, lässt sich weder aus der den Massnahmen eigenen spezialpräventiven Zielsetzung noch aus der gesetzlichen Kompetenzordnung im Verfahren um die Massnahmenbeendigung herleiten, und widerspricht dem Gesetzeswortlaut, der im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nur so zu verstehen ist, dass die Massnahme im Einzelfall auch um weniger als fünf Jahre verlängert werden darf.
2. Prüft das Gericht eine kürzere Verlängerung nicht, schöpft es sein Ermessen nicht aus, was als Ermessensunterschreitung Bundesrecht verletzt.
Artikel: stgb59
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_838/2008, 2009.01.08
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0