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Bereich: StrafRecht
Dokument: 213tyc
Datum: 2010.04.24

Auch hinsichtlich nicht eintragungspflichtiger Verurteilungen gilt der Täter als vorbestraft, sofern die analog anzuwendende Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist; Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Massnahme dürfen sie auch nachher noch beachtet werden (BGE)

1. Vorstrafen dürfen mangels Ablauf der bei nicht eintragungspflichtigen Verurteilungen (z.B. Jugendstrafen) sinngemäss anzuwendenden Entfernungsfristen gemäss Art. 369 StGB sowohl bei der Strafzumessung und Legalprognosestellung als auch bei der Begutachtung im Hinblick auf Massnahmen zu Lasten des Täters verwendet werden.

2. Nach Ablauf der Entfernungsfrist darf das diesbezügliche Vorleben nur noch bei der Begutachtung im Hinblick auf anzuordnende Massnahmen berücksichtigt werden.

Artikel: stgb47, stgb369

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_538/2008, 2009.01.07

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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