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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1i54pt
Datum: 2010.04.24

Eilige Unterschrift auf ungelesene Dokumente mit unwahrem Inhalt gegen eine ungewöhnlich hohe Provision ist eine eventualvorsätzliche Falschbeurkundung; Keine Strafbefreiung trotz Wiedergutmachung bei Massenfalschbeurkundungen, da ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (BGE)

1. Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts begründet keinen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB, hier: blinde Unterzeichnung eines Vertrags mit unwahrem Inhalt).

2. Wer in aller Eile gegen eine ungewöhnlich hohe Provision (und somit aus Gier) ungelesene Dokumente unterzeichnet nimmt die Unwahrheit des durch das Dokument bezeugten Sachverhalts in Kauf (hier: Abnahmeprotokoll betreffend nicht existierenden Leasingfahrzeugen), weshalb der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB erfüllt ist.

3. Der Umstand, dass ein Strafverfahren in den Medien grosse Beachtung findet, schliesst nicht aus, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gering ist.

4. Auch wenn als Wiedergutmachung der private Vermögensschaden ersetzt wurde, besteht ein erhebliches öffenliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn es um die Ahndung von Massenfalschbeurkundungen geht, weshalb trotz der Länge des Verfahrens nur eine Strafminderung und nicht eine Strafbefreiung gemäss Art. 53 StGB in Betracht kommt.

Artikel: stgb13, stgb53, stgb251

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_346/2008, 2008.11.27

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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