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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1gubia
Datum: 2010.04.24

Verurteilung für Dauerdelikt umfasst nur die bis zum Urteilszeitpunkt vorliegende Tathandlung, was weitere Verurteilungen für den Zeitpunkt danach zulässt, aber Beschränkung der zusammengerechneten Strafen auf die angedrohte Höchsstrafe (BGE)

1. Das rechtswidrige Verweilen im Land gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG ist wie der Verweisungsbruch gemäss Art. 291 StGB ein Dauerdelikt. Eine erste Verurteilung wegen eines Dauerdelikts umfasst nur die bis zum Urteilszeitpunkt andauernde Tathandlung, weshalb eine erneute Bestrafung für die andaurnde deliktische Tätigkeit nach dem ersten Urteil zulässig ist. Der Grundsatz ’ne bis in idem’ gilt nicht.

2. Beruht aber die gesamte andauernde Tathandlung auf einem einzigen Willensentschluss, so liegt nur eine einzige Straftat vor, weshalb die Zusammenrechnung der in allen Urteilen ausgefällten Strafen die für das angedrohte Delikt angedrohte Höchsstrafe nicht überschreiten darf.

Artikel: stgb291, anag23

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_114/2008, 2008.11.04

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

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