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Bereich: StrafRecht Dokument: 1g862i Datum: 2010.04.24
Verjährungsabbruch nur durch verurteilende Erkenntnisse; Verjährung im Verwaltungsstrafrecht ruht für alle Tatbeteiligten, wenn auch nur ein Tatbeteiligter seine Leistungspflicht anficht; Verjährungsfrist für Übertretungen und Vergehen im Verwaltungsstrafrecht (BGE)
1. Unter "erstinstanzlichen Urteilen" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB sind nur verurteilende Erkenntnisse, nicht aber Freisprüche und Verfahrenseinstellungen zu verstehen.
2. Da es nicht sein kann, dass gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen Gesetz zu ahndende Vergehen, folgt, dass neurechtlich sowohl Übertretungen als auch Vergehen innert 7 Jahren verjähren. Das neue Verjährungsrecht ist somit das mildere und damit anwendbare.
3. Für das Ruhen der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR gegen alle Tatbeteiligten genügt die Beschwerde eines einzigen Tatbeteiligten gegen seine Leistungspflicht.
Artikel: stgb97, stgb333, vstrr11
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_686/2008, 2008.10.16
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
VStrR: Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), SR 313.0