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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1fk5za
Datum: 2010.04.24

Ein stationäre Massnahme anstelle einer Verwahrung muss bereits dann erfolgen, wenn die Gefahr weiterer Straftaten vermindert werden kann, eine Bewährung in Freiheit ist hingegen nicht erforderlich; Prüfung aufgrund eines aktuellen Gutachtens (BGE)

1. Gegenüber einem gefährlichen psychisch gestörten Täter ordnet der Richter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anstelle einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird.

2. Jedoch ist nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren.

3. Ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht aufgrund eines aktuellen ergänzenden Gutachten zu den Fragen der Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung und den Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme, zu entscheiden.

Artikel: stgb59, stgb64

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_263/2008, 2008.10.10

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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