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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1eha41
Datum: 2010.04.24

Die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften ist ein Dauerdelikt, bei dem die Verjährung mit dem Ende der Geschäftsbeziehungen oder dem Tag der Erfüllung der notwendigen Sorgfalt beginnt; unwahre Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten genügen, ohne dass der wahre Berechtigte ermittelt werden muss (BGE)

1. Der Tatbestand von Art. 305ter Abs. 1 StGB ist bereits dann erfüllt, wenn im Formular A nicht der wahre wirtschaftliche Berechtigten von Vermögenswerten aufgeführt wird. Es ist nicht notwendig, dem Täter nachzuweisen, wer der wahre wirtschaftliche Berechtigte ist.

2. Art. 305ter StGB ist ein Gefährdungsdelikt, dessen Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn der wahre wirtschaftliche Berechtigte nicht identifiziert wird. Es ist nicht notwendig, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind.

3. Art. 305ter StGB ist ein Dauerdelikt und die Verjährung beginnt mit dem Tage der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder am Tage, an dem der Täter seiner Sorgfaltspflicht nachkommt (hier: den wahren Berechtigten identifiziert).

4. Der Umstand, dass eine Korrektur betreffend die Person des wirtschaftlich Berechtigten eine Meldung nach Art. 9 GwG auslösen kann, berechtigt den Finanzintermediär nicht, eine gebotene Korrektur zu unterlassen. Er kann dies auch risikolos tun, wenn er bei der vorgängigen Bekanntgabe seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.

Artikel: stgb305ter, gwg9

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_249/2008, 2008.09.12

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

GwG: Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG), SR 955.0

StGB (SR 311.0) Art. 305ter Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, den inländischen Strafverfolgungsbehörden und den vom Gesetz bezeichneten Bundesbehörden Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren.

Stand am 19. Dezember 2006

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GWG (SR 955.0) Art.9 Meldepflicht

1 Ein Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art.260ter Ziff.1 StGB), muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten.

2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.

Stand am 19. Dezember 2006


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