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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1dns32
Datum: 2010.04.24

Voraussetzungen der Zulässigkeit von ehrverletzenden Behauptungen durch Anwälte und Parteien im Prozess; Gebot der Sachlichkeit (U)

1. Da die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Vorrang haben vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Üble Nachrede), kommt letzterer nur zum Zuge, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt.

2. Gerechtfertigt sind ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess wegen der aus der Verfassung und/oder aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Substanzierungsrechten und - pflichten im Hinblick auf Art. 14 StGB nur dann, wenn sie

a) sachbezogen sind

b) nicht über das Notwendige hinausgehen

c) nicht wider besseres Wissen erfolgen und

d) blosse Vermutungen als solche bezeichnen.

2. Eine Partei soll auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten.

Artikel: stgb14, stgb173

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_461/2008, 2008.09.04

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

StGB (SR 311.0) Art. 14 3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Stand am 19. Dezember 2006


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