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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1dnpsj
Datum: 2010.04.24

Ein wegen Vermögensdelikten Verwahrter, bei dem die Rückfallsgefahr nicht behoben ist, kann nur eine bedingte Freilassung nach neuem Recht beantragen, da eine Verwahrung wegen Vermögensdelikten nach neuem Recht unzulässig ist (BGE) (U)

Ein Täter, der aufgrund von altem Recht wegen Vermögensdelikten verwahrt wurde, bei dem aber die Rückfallsgefahr nicht behoben ist, kann sich nicht auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 berufen, um seine Freilassung zu erwirken, wohl aber eine bedingte Freilassung gestützt auf Art. 64a StGB und Art. 64b StGB beantragen, da nach neuem Recht eine Verwahrung wegen Vermögensdelikten nicht mehr zulässig ist.

Artikel: stgb64a, stgb64b

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_144/2008, 2008.09.18

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 20024

1....

2. Anordnung und Vollzug von Massnahmen

1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56-65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Jedoch gilt:

a. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Artikel 65 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Artikel 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen wäre.

b. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis in der Fassung vom 18. März 197110) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen nicht länger als vier Jahre dauern.

2 Bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht, ob bei Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt.


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