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Bereich: StrafRecht Dokument: 1dicrs Datum: 2010.04.24
Regeln für die Zusammensetzung der über die bedingte Entlassung beratenden Kommission; Pflicht zur vorgängigen Mitteilung der Zusammensetzung (BGE)
1. Der Ausschlussgrund der vorherigen Betreuung für Mitglieder der beratenden Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB gilt nur für die Sachverständigen und die Psychiater, nicht für die übrigen Mitglieder der Kommission. Es verstösst nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Parteilichkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, wenn ein am verurteilenden Entscheid mitwirkender Richter Mitglied der Komission ist, da Feststellung der Schuld des Angeklagten und Feststellung der Voraussetzungen einer bedingten Entlassung unterschiedliche Zwecke verfolgen und der erkennende Sachrichter als Mitglied der Kommission nur beratend und nicht urteilend tätig ist.
2. Der Ausschlussgrund gilt aber für den Staatsanwalt, sofern er als öffentlicher Ankläger in demjenigen Verfahren aufgetreten ist, das zur Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe führte.
3. Sofern die Zusammensetzung der beratenden Kommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB zur Beurteilung einer bedingten Entlassung nicht in einer jedermann zugänglichen öffentlichen Publikation verzeichnet ist, verstösst die mangelnde vorgängige Mitteilung der Zusammensetzung dieser Kommission an den Antragsteller den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV, da er diesfalls Ablehnungsgründe nicht rechtzeitig geltend machen kann.
Artikel: bv29, bv30, stgb62d, stgb75a
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_348/2008, 2008.09.15
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
StGB (SR 311.0) Art. 75a Besondere Sicherheitsmassnahmen
1 Die Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
a. dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
b. die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
2 Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
3 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
Stand am 19. Dezember 2006
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StGB (SR 311.0) Art. 62d Prüfung der Entlassung und der Aufhebung
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.
2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.
Stand am 19. Dezember 2006