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Bereich: StrafRecht Dokument: 1ciz72 Datum: 2010.04.24
Die Verjährung beginnt im Zeitpunkt der Tathandlung und nicht im Zeitpunkt des Erfolgseintritts; Beschwerdelegitimation eines Opferhilfevereins, der Angehörigen und eines SUVA-versicherten Opfers (BGE)
1. Ein Verband, der die Interessen von Opfern einer Straftat vertritt, ist nicht zur Beschwerde in Strafschenn gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsentscheid befugt.
2. Da der Angehörige im Sinne von Art. 47 OR nicht zwingend ein Verwandter sein muss, sondern vielmehr auch solche Personen in Frage kommen, die vom Tode schwer betroffen werden, weil sie enge familiäre Beziehungen mit dem Verstorbenen unterhielten und für die Beschwerdeberechtigung gemäss OHG nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass Genugtuungsansprüche tatsächlich bestehen, sondern es ausreichend ist, wenn die Aktivlegitimation glaubhaft gemacht, ist auch die Schwiegertochter eines Opfers beschwerdeberechigt.
3. Da die SUVA in die Zivilansprüche des bei ihr versicherten Opfers subrogiert, kann der Versicherte keine Zivilansprüche mehr geltend machen, weshalb er nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
4. Wird ein Einstellungsentscheid materiell umfassend geprüft, so hat derjenige Rechtsmittelkläger, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wurde, selbst dann kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde mehr, wenn seine formellen Verfahrensgarantien im kantonalen Rechtsmittelverfahren verletzt worden sein sollten.
5. Es verstösst nicht gegen Art. 2 EMRK, dass die Verjährungsfrist mit der Tathandlung und nicht mit dem Erfolgseintritt zu laufen beginnt (Art. 70 StGB, hier: Eintritt/Entdeckung der Asbestschädigung nach Ablauf der von der schädigenden Handlung an gerechneten Verjährungsfrist).
Artikel: or47, ohg2, emrk2, stgb70
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_627/2007, 2008.08.11
EMRK: Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0