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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1bpp3d
Datum: 2010.04.24

Wer jemanden während eines Monats unzählige Male telefonisch anruft (hier: 379 mal) erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (U)

Wer jemanden (hier: den Nachbarn) unzählige Male (hier: 379) während eines Monats anruft, um ihn zu einem aus der Sicht des Anrufers gerechtfertigten Änderung seines Verhaltens zu bewegen, begeht eine Schikane und erfüllt deshalb den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB).

Artikel: stgb179septies

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_259/2008, 2008.07.24

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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