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Bereich: StrafRecht Dokument: 1amjyw Datum: 2010.04.24
Auch Änderungsentscheide betreffend Massnahmen müssen aufgrund eines aktuellen Gutachtens getroffen werden (BGE)
1. Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ergibt sich, dass Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB ebenfalls gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen sind und Berichte des Therapeuten nicht genügen, wobei sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer näheren Prüfung zu unterziehen sind.
2. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar, wobei entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung aus dem der Vergangenheit mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die das Gericht aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten ist, eine neuerliche Begutachtung des Täters anzuordnen.
Artikel: stgb56, stgb63b
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_556/2007, 2008.07.04
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0