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Bereich: StrafRecht
Dokument: 1a0aze
Datum: 2010.04.24

Störung des öffentlichen Verkehrs durch Nichtbeseitigung einer gefährlichen, aber zur Vornahme von Bauarbeiten notwendigen Einrichtung, nach Beendigung der Bauarbeiten; Idealkonkurrenz mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (BGE)

1. Wer zur Vornahme von Bauarbeiten auf einem Verkehrsweg (hier: ein Spundwand im Fluss zwecks Vornahme von Bauarbeiten an einer Brücke) notwendige und damit gerechtfertige Hindernisse aufstellt, die Verkehrsteilnehmer (hier: Flossfahrer) gefährden können, ist als Garant infolge vorausgehendem gefährdendem Verhalten verpflichtet, das Hindernis sofort nach Beendigung der Bauarbeiten zu entfernen, auch wenn keine (polizeilichen) Vorschriften dies ausdrücklich vorschreiben. Tut er das nicht, begeht er das Delikt der Störung des öffentlichen Verkehrs durch eine Unterlassung (Art. 237 StGB).

2. Pflichtwidrig und damit fahrlässig handelt, wer das Hindernis trotz der persönlichen Möglichkeit nicht beseitigt (hier: Entfernen der Spundwand durch einen Vibrationsrammer, dessen Kosten im Budgetrahmen des verantwortlichen Ingenieurs liegen, Art. 12 Abs. 3 StGB).

3. Sofern eine kantonale Vorschrift es nicht verbietet, ist die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern gemäss Art. 2 Abs. 1 BSG und Art. 3 Abs. 2 BSG frei, weshalb es sich um einen öffentlichen Verkehrsweg im Sinne von Art. 237 StGB handelt.

4. Die Störung des öffentlichen Verkehrs setzt nicht voraus, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen gestört oder gefährdet werden; es genügt die Störung oder Gefährdung einer einzelnen Person.

5. Die nicht entfernte Spundwand bildet auch dann eine wesentliche Ursache der Gefährung, wenn den Verkehrsteilnehmer selbst den Vorwurf einer Unvorsichtigkeit trifft, denn es entspricht der Lebenserfahrung und ist voraussehbar, dass Flossfahrer oft die Wetterverhältnisse falsch einschätzen und die Herrschaft über das Gefährt verlieren.

6. Da die nicht entfernte Spundwand nicht nur den tatsächlich verstorbenen und den schwer verletzten Flossfahrer gefährdete, sondern auch andere Dritte, steht das Delikt der Störung des öffentlichen Verkehrs in echter Idealkonkurrenz (Art. 49 StGB) mit den Delikten der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB).

Artikel: stgb11, stgb49, stgb12, stgb117, stgb125, stgb237

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_202/2007, 2008.05.13

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

BSG: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG), SR 747.201

StGB (SR 311.0) Art. 11 Begehen durch Unterlassen

1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:

a. des Gesetzes;

b. eines Vertrages;

c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder

d. der Schaffung einer Gefahr.

3 Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4 Das Gericht kann die Strafe mildern.

Stand am 19. Dezember 2006

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StGB (SR 311.0) Art. 49 3. Konkurrenz

1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18.Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Stand am 19. Dezember 2006

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StGB (SR 311.0) Art. 237 Störung des öffentlichen Verkehrs

1.Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

2.Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Stand am 19. Dezember 2006


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