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Bereich: StrafRecht Dokument: 19p9gp Datum: 2010.04.24
Kahlrasur des Kopfes eines dreizehneinhalb Jahre alten Mädchens ist eine einfache Körperverletzung und keine bloss Tätlichkeit
Da die Kahlrasur des Kopfes für ein durschnittlich empfindliches Mädchen von dreizehneinhalb Jahren eine starke psychische Belastung auslöst, liegt keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor, sondern es ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB auch dann erfüllt, wenn damit keinen physischen Schmerzen verbunden sind, da der Tatbestand der einfachen Körperverletzung auch die Beeinträchtigung des psychischen Gesundheit unter Strafe stellt.
Artikel: stgb123, stgb126
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_733/2007, 2008.06.19
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0