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Bereich: StrafRecht
Dokument: 19lhxo
Datum: 2010.04.24

Wer trotz vergangenem ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit Personen, deren sexuelles Vorleben er nicht kennt, seinen unwissenden Partner mit HIV infiziert, begeht eine fahrlässige schwere Körperverletzung und Verbreitung menschlicher Krankheiten (BGE)

1. Wenn die wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der Verbreitung menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB) angeklagte Person ein seltenes HI-Virus in sich trägt und das auf das Opfer übertragene Virus zweifelsfrei von diesem abstammt, und die Ansteckung durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als sie bereits infiziert war, bleibt die Hypothese einer indirekten n HIV-Übertragung über mehrere Drittträger eine rein theoretische Möglichkeit, die vernünftige Zweifel an der Infizierung durch den die angeklagten Person schlechterdings nicht zu begründen vermag (Art. 9 BV).

2. Über das erlaubte Risiko hinausgehend und sorgfaltswidrig handelt, wer auf ungeschützten Geschlechtsverkehr solange nicht verzichtet, als er seine eigene HIV-Infektion nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen kann, wenn er in der Vergangenheit ungeschützte Intimkontakte mit Personen hatte, deren sexuelles Vorleben er nicht kennt (Art. 12 Abs. 3 StGB).

3. Die Pflicht zum safer sex besteht unabhängig von der statistischen Wahrscheinlichkeit der Übertragung des HI-Virus, da es unmöglich zu wissen ist, ob nicht gerade der eine ungeschützte Sexualkontakt den Partner infiziert.

4. Da der ungeschützte Geschlechtsverkehr ohne weiteres geeignet ist, das HI-Virus auf den Partner zu übertragen, ist Gefahr des Erfolgseintritts voraussehbar und die adäquate Kausalität erfüllt, und die Ansteckung wäre bei der Anwendung von Schutzvorkehrungen unterblieben, womit auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs gegeben ist.

5. Besteht auf der Seite des Opfers ein konkret entscheidrelevantes Wissensdefizit, ist die Selbstgefährdung nicht mehr von seinem Willen getragen und daher nicht freiverantwortlich, weshalb die Risikoverwirklichung der mitwirkenden Person zuzurechnen ist. Wenn das Opfer das HIV-Infektionsrisiko zur Tatzeit nicht im gleichen Mass überblicken kann wie die mitwirkende Person, ist ihr Entschluss nicht mehr freiverantwortlich und gewollt, weshalb die Annahme einer straflosen Mitwirkung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung aussscheidet.

Artikel: stgb12, stgb122, stgb231, bv9

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_235/2007, 2008.06.13

BV: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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