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Bereich: StrafRecht
Dokument: 198pv6
Datum: 2010.04.24

Vorspiegelung eines Diebstahls des Leasingsgegenstandes führt nicht zur Bereichung des Leasingnehmers, da die Diebstahlversicherungssumme an den Leasinggeber ausbezahlt wird, weshalb mangels Bereicherungsabsicht kein Betrug vorliegt (BGE)

Fällt ein Leasingvertrag bei Leistung einer Entschädigung durch eine Diebstahlversicherung dahin und spiegelt der Leasingnehmer der Versicherung einen Diebstahl des Leasinggegenstandes vor, so fehlt es an der für den Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) erforderlichen Bereicherungsabsicht, da durch die Auszahlung der Versicherungssumme an den Leasinggeber der Leasingnehmer nicht bereichert, sondern nur reflexartig von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten befreit wird (fehlende Stoffgleichheit). Allenfalls ist der Tatbestand der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB erfüllt, da das Vermögen des Versicherers in der Höhe der bezahlte Versicherungssumme gemindert wird.

Artikel: stgb146, stgb151

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_4/2008, 2008.06.13

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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