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Bereich: StrafRecht Dokument: 18z11i Datum: 2010.04.24
Teilbedingter Strafvollzug erfordert ebenfalls das Fehlen einer ungünstigen Prognose; Gefährdung der Resozialisierung durch den Strafvollzug spricht bei der Prognose zugunsten des Täters; Zeitpunkt der für die Höhe der Ersatzforderung massgebenden Vermögensverhältnisse und Ersatzforderung bei Grundstücken im Vermögen (BGE)
1. Die Praxis, dass aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen ist, ob das neue oder das alte Strafrecht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), bedeudet nicht, dass die Anwendung des neuen Strafrechts, dass teilbedingte Freiheits- und Geldstrafen vorsieht, ausgeschlossen ist, weil dem Täter mangels günstiger Prognose kein (teil)bedingter Strafvollzug gewährt werden kann.
2. Auch die teilbedingte Strafe setzt gemäss Art. 43 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
3. Das Gericht hat bei der Vornahme einer Prognose nicht nur die zuungunsten des Verurteilten sprechenden Umstände zu würdigen, sondern auch sein Verhalten nach der Tat, seine gegenwärtigen familiären Verhältnisse und zu seinen Gunsten eine erfolgte oder sich abzeichnende Resozialisierung zu würdigen, die nicht durch einen Strafvollzug gefährdet werden soll.
4. Für die Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung (Art. 71 StGB) sind die Vermögensverhältnisse des Täters im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgeblich, da eine nachträgliche Erhöhung oder Verminderung in Anpassung an die späteren Vermögensverhältnisse vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
5. Wird eine hohe Ersatzforderung damit begründet, dass der Täter über Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die mit einer Grundbuchsperre belegt worden sind, muss im Entscheid ausgeführt werden, welcher Art diese Grundstücke sind, welchen Wert sie haben, wie hoch die hypothekarischen Belastungen sind, welcher Gewinn durch ihre Verwertung erzielt werden könnte und welche Konsequenzen sich aus der Verwertung für den Beschwerdeführer und dessen Familie in beruflicher und finanzieller Hinsicht ergäben.
Artikel: stgb2, stgb43, stgb71
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_538/2007, 2008.06.02
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0