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Bereich: StrafRecht Dokument: 187krm Datum: 2010.04.24
Betrügerisches Benutzen einer Datenverarbeitungsanlage durch Abrechnung fiktiver Transaktionen mit dem Computer von Kreditkarteninstituten (U)
1. Wer nach dem Kopieren von Kreditkarten von Kreditkarteninhabern mit dem Computer des Kreditkarteninstituts fiktive Transaktionen abrechnet macht sich gemäss Art. 1471 StGB. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, da ein Vermögensschaden dadurch entsteht, dass mit der Eingabe der Daten der jeweiligen Forderungen in das elektronische System gleichzeitig mit der Begründung des Guthabens der Täters gegenüber dem Karteninstitut auch das Konto des betreffenden Kunden mit einer Schuld gegenüber dem Kreditkartenunternehmen in Höhe des eingegebenen Rechnungsbetrages belastet wird.
2. Die Stornierung der ungerechtfertigten Belastungen auf den Konten der Kreditkarteninhabern oder die Verrechnung der Schadenersatzforderungen mit den berechtigten Forderungen des Täters ändert daran nichts, weil darin nur eine Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Schadens liegt und die Verrechnung eine Form der Erfüllung einer Forderung ist, die ihren Bestand gerade voraussetzt. Auch eine vorübergehende Schädigung genügt.
Artikel: stgb147
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_810/2007, 2008.05.15
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0