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Bereich: StrafRecht
Dokument: 185iqy
Datum: 2010.04.24

Keine generelle Einziehung von aus Delikten stammenden Vermögenswerten am Ort der gelegenen Sache (hier: Bankkonto in der Schweiz), sondern nur bei Zuständigkeit der Schweiz zur Verfolgung der Straftat) (BGE)

1. Eine Einziehung von in der Schweiz befindlichen Vermögenswerten (hier: gestützt auf Art. 59 Abs. 3 aStGB) kommt nur dann in Betracht, wenn die Schweiz auch zur Beurteilung der Straftat, aus der die Vermögenswerte stammen (hier: kriminelle Vereingung gemäss Art. 260ter aStGB), zuständig ist (hier: gemäss Art. 3-7 aStGB), da das Schweizerische Recht keine generelle Einziehung am Ort der gelegenen Sache (forum rei sitae) kennt.

2. Legt eine wegen Drogenhandels im Ausland verurteilte Person auf ein Konto bei einer Schweizer Bank Geld an zu einem Zeitpunkt, der vor dem Zeitpunkt des Drogenhandels liegt, wofüur er verurteilt wurde, so stammt das angelegte Geld nicht aus dem Drogendelikt und kann nicht gestützt auf Art. 24 BetmG eingezogen werden.

Artikel: betmg24

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_722/2007, 2008.05.09

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

BetmG: Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), SR 812.121


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