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Bereich: StrafRecht
Dokument: 17j6o8
Datum: 2010.04.24

Nötigung durch Blockade von an einer Auseinandersetzung (hier: Arbeitskampf) nicht beteiligten Dritten (Verkehrsblockade am Bareggtunnel auf der Autobahn A1) durch Gewerkschaftsführer (BGE)

1. Wenn der Täter mit einer von ihnm geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion den Zweck verfolgt, einen Verkehrsstau zu provozieren (hier: Provokation eines Verkehrsstaus im Bareggtunnel auf der Autobahn A1 durch Gewerkschaftsführer als Streikmassnahme), zwingt er die Verkehrsteilnehmer zum Anhalten und Warten, was den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt.

2. Wenn die von der Aktion betroffenen Personen für die vom Täter beklagten Missstände weder verantwortlich sind noch zu deren Beseitigung beitragen können, sondern es einzig um die vom Täter definierten Interessen (hier: einer bestimmten Berufsgruppe) geht, ist das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck der Blockade trotz des verfassungsmässigen Streikrechts (Art. 28 Abs. 3 BV), der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) unrechtmässig.

3. Wenn eine Blockadeaktion sich nicht gegen den Arbeitskampfgegner, sondern gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, die im Übrigen nichts zur Erfüllung der Forderung der Streikenden beitragen können, stellt die Blockadeaktion keine Arbeitskampfmassnahme dar, die unter der gebotenen Berücksichtigung des verfassungsmässigen Streikrechts rechtmässig sein kann.

4. Wenn die Blockade sich nicht durch die in Kauf genommene, mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Versammlung auf öffentlichen Grund ergibt, sondern gerade der Hauptzweck der Versammlung ist (hier: Folge der auf der Autobahn aufgestellten Fahrzeuge als unüberwindliches Hindernis), fällt die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) als Rechtfertigungsgrund weg.

5. Wenn die meisten durch die Blockade betroffenen Person (hier: die im Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer) aufgrund ihrer Entfernung vom Ort des eigentlichen Geschehens weder allfällige Parolen wahrnehmen noch überhaupt den Grund für die Blockade erkennen könne, ist die Blockadeaktion als Äusserungsform der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) gar nicht geeignet, das Anliegen den betroffenen Personen nahezubringen, weshalb die Meinungsäusserungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund dahinfällt.

6. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen liegt nur vor, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Wenn eine Blockadeaktion weder ein notwendiges Mittel noch der einzige Weg ist, um den vom Täter verfolgten Zwecks möglichst rasch zu erreichen, liegt dieser Rechtfertigungsgrund nicht vor.

Artikel: stgb181, bv16, bv22, bv28

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_498/2007, 2008.04.03

BV: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101


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