© Copyright 2009 by Peter Kubli
Bereich: StrafRecht Dokument: 157ybw Datum: 2010.04.24
Passwortinhaber zum Strafantrag wegen unberechtigten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage legitimiert (U)
1. Das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB für das Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB steht demjenigen zu, der über die Datenverarbeitungsanlage bzw. über den Zugang zu ihr rechtlich verfügen kann, dh wer berechtigt ist, über den Zugang zur Anlage und damit zu den dort gespeicherten Daten zu bestimmen, wobei die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem massgebend ist, nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten.
2. Da ein Passwort (hier: für E-Mail-Konto) dem Inhaber nicht nur die Befugnis zum Zugang zum geschützten E-Mailkonto gewährt, sondern zum Zugang zur Datenverarbeitungsanlage als solcher, ist der Passwortinhaber, dessen Passwort von einem Dritten durch richtige Beantwortung der Geheimfrage herausgefunden wurde, zum Strafantrag berechtigt.
Artikel: stgb30, stgb143bis
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_456/2007, 2008.03.18
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0