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Bereich: StrafRecht Dokument: 13xhqs Datum: 2010.04.24
Der Einfluss von Tat- und Täterkompomenenten, insbesondere einer verminderten Schuldfähigkeit auf die Strafzumessung
1. Bei der Strafzumessung hat der Richter einerseits die Tatkomponenten und andererseits die Täterkomponenten zu berücksichtigen.
2. Zu den Tatkomponenten gehören u.a. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise von dessen Herbeiführung sowie die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten gehören u.a. das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie Schadenersatzzahlung, Geständnis, Einsicht und Reue.
3. Der Richter hat im Urteil die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob die rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden. Er muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen, wobei er - unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen - von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet ist, in der Urteilsbegründung in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, in welchem Masse er die einzelnen strafzumessungsrelevanten Tatsachen gewichtet hat.
4. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Gewichtung der im Gesetz genannten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, u.a. die Verminderung der Schuldfähigkeit.
5. Die Tatkomponenten dürch nur einmal bei der Zumessung der Einsatzstrafe berücksichtigt werden, um eine doppelte Berücksichtigung zulasten des Täters zu vermeiden.
6. Die Reduktion der nach Einschätzung des Richters aus den Tatkomponenten resultierenden Einsatzstrafe um 75 % bei einer vom Richter gestützt auf ein als überzeugend erachtetes psychiatrisches Gutachten dem Täter zugebilligten schweren Verminderung der Schuldfähigkeit verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Artikel: stgb19, stgb47
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_401/2007, 2007.11.08
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0