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Bereich: StrafRecht Dokument: 12xc6 Datum: 2010.04.24
Keine Reduktion einer den Grenzwert für den bedingten Strafvollzug unwesentlich überschreitenden Strafe auf den Grenzwert im neuen Strafrecht, selbst bei Berücksichtung geordneter persönlicher Verhältnisse (BGE)
Die in BGE 118 IV 337 begründete Praxis, dem Täter bei einer Strafe, die maximal 3 Monate über dem Grenzwert für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs liegt, im Hinblick auf die nach Art. 47 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden geordnten persönlichen Verhältnisse eine Strafminderung in dem Masse zukommen zu lassen, dass ein bedingter Vollzug möglich ist, kann nicht ins neue Recht übernommen werden.
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_131/2007, 2007.11.22
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0