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Bereich: StrafRecht Dokument: 12i7li Datum: 2010.04.24
Keine fahrlässige Körperverletzung durch den Veranstalter eines Feuerlaufs, wenn die Teilnehmer in voller Kenntnis des Risikos und der Gefahr einen Haftungsausschluss unterzeichnen
1. Da die Erfahrung lehrt, dass man sich an glühender Kohle leicht verbrennt, ist das Risiko, sich beim Lauf über ein rund vier Meter langes Glutbeet (Feuerlauf) die Fusssohlen zu verbrennen, offensichtlich und ohne weiteres überschaubar. Wenn zudem feststeht, dass der Feuerläufer über die Risiken des Feuerlaufs eingehend mündlich und schriftlich aufgeklärt wurde, was er durch Unterzeichnung eines Haftungsausschlusses bekräftigte, ist nicht zu erkennen, inwiefern er die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt hatte oder seine Willensbildung sonstwie mangelhaft gewesen war.
2. Wenn ein Feuerlaufteilnehmer aber trotz Risikokenntnis und offenkundiger Gefahr über das Glutbeet läuft, setzt er sich willentlich und frei verantwortlich einer Selbstgefährdung aus, weshalb der Tatbestand einer fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 18 StGB iVm Art. 125 Abs. 2 StGB) durch den Veranstalter des Feuerlaufs nicht erfüllt wird.
Artikel: stgb18, stgb115, stgb125
Schweizerisches Bundesgericht, 6S.91/2007, 2008.01.17
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0