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Bereich: StrafRecht Dokument: 0hh07b Datum: 2010.04.24
Die Geldstrafe hat bei der Verbindungsstrafe von bedingtem Strafaufschub und Geldstrafe nur untergeordnete Bedeutung; Regeln für den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und 43 StGB
1. Der teilbedingte Vollzug ist bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB die Ausnahme, welche nur Anwendung findet, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Wenn der Verurteilte nicht vorbestraft ist, bestehen keine ganz erheblichen Bedenken an dessen Legalbewährung, so dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten nicht unumgänglich erscheint und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs - allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) - spezialpräventiv ausreichend ist. 2. Bei der Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB liegt das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
3. Mit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen (hier: à CHF 130.-) bzw. eines Viertels der schuldangemessenen Gesamtstrafe wird der Verbindungsstrafe einen zu gewichtigen Stellenwert eingeräumt und damit Art. 42 Abs. 4 StGB unrichtig angewendet.
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_103/2007, 2007.11.12
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0