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Bereich: StrafRecht
Dokument: 0hgrak
Datum: 2010.04.24

Regeln für die Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafaufschubs

1. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde (Vermutungsumkehr), weshalb der Strafaufschub die Regel ist, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang.

2. In Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und frühere Verurteilungen zumindest Zweifel an der Legalbewährung des Täters aufkommen lassen, hat das Gericht zur Vermeidung der Verletzung seiner Begründungspflicht zu begründen, weshalb es den teilbedingten Vollzug als nicht notwendig einstuft.

3. Im Rahmen der Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB darf die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein Strafmass von 20 Monaten als insgesamt schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Strafenkombination als sachgerecht, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein. Hieraus folgt, dass bei Verhängung einer Busse (hier: Fr. 1000.-) eine bedingte Freiheitsstrafe von weniger als 20 Monaten auszusprechen ist.

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_43/2007, 2007.11.12

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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