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Bereich: StrafRecht
Dokument: 0clddq
Datum: 2010.04.24

Geldfälschung und Betrug stehen mit dem Absetzen von Falschgeld in echter Konkurrenz

1. Wer selbst hergestelltes Faschgeld absetzt, erfüllt sowohl den Tatbestand der Geldfälschung von Art. 240 StGB wie auch den Tatbestand des Absetzens von Falschgeld von Art. 242 StGB, weil durch das Absetzen diejenigen Geschäftsverkehrsinteressen konkret gefährdet werden, die durch das Fälschen bloss abstrakt bedroht werden.

2. Da mit den Geldfälschungsdelikten nicht Vermögensinteressen, sondern "das Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs" geschützt wird, also verschiedene Rechtsgüter geschützt werden, stehen der Betrug nach Art. 146 StGB und das Absetzen von Falschgeld nach Art. 242 StGB in echter Konkurrenz. Das Verwenden gefälschter Urkunden, wie sie gefälschte Banknoten darstellen, genügt zur Erfüllung des Tatbestandselements der Arglist ohne dass es zusätzliche Vorkehren zur Täuschung des Geldempfängers bedarf.

Schweizerisches Bundesgericht, 6S.101/2007, 2007.08.15

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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