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Bereich: StrafRecht
Dokument: 0cj1x0
Datum: 2010.04.24

Keine Bestrafung wegen Abhörens fremder Gespräche, wenn der Zuhörer die Abhörvorrichtung nicht selbst in Betrieb nimmt, sondern zufällig zum Zuhörer wird

Wer zufällig (ohne das Telefon als Abhörvorrichtung selbst in Betrieb zu setzen) aufgrund eines Telefonanrufes (hier: Mobiltelefon zu Mobiltelefon) in die Lage kommt, ein nicht öffentliches Gespräch (hier: Streitgespräch zwischen Chef und Angestellter im Eingangsbereich eines zahntechnischen Labors) mitzuhören, erfüllt den Tatbestand des Abhörens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB) nicht, da ihn keine Verpflichtung trifft, die Verbindung zu beenden.

Schweizerisches Bundesgericht, 6S.64/2007, 2007.08.13

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

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StGB (SR 311.0) Art. 179bis Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt,

wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt,

wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006


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