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Bereich: StrafRecht
Dokument: 0cdqhv
Datum: 2010.04.24

Beschwerde in Strafsachen zulässig gegen die von einem Strafurteil unabhängige selbständige Einziehung von Vermögenswerten und Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht auch dann, wenn der Beschwerdeführer Bankkonten unter falschem Namen eröffnet (U)

1. Die Beschwerde in Strafsachen ist auch gegen Entscheide betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zulässig, die unabhängig von einem Strafurteil ergehen (hier: durch die Bundesanwaltschaft in einer Sistierungsverfügung), obwohl es sich bei einer solchen Einziehung nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 79 BGG handelt, zu denen insbesondere die Verhaftung, die Beschlagnahmung, die Leibesvisitation, die Hausdurchsuchung oder die Telefonüberwachung gehören, denn die richtige Anwendung der Art. 59ff StGB muss auch überprüft werden können, wenn die darin vorgesehenen Massnahmen unabhängig von einem Strafurteil verhängt werden.

2. Da die Einziehung von Vermögenswerten auf Bankkonten im Sinne von Art. 72 StGB eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, die Bundesanwaltschaft als einziehende Behörde kein unabhängiges Gericht ist, und die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel des Kontoinhabers nicht eintrat, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen, unparteiischen Richter im Sinne von Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.

3. Die Rechtsmittellegitimation gegen eine Einziehung steht auch derjenigen Person zu, die ein Bankkonto unter einem falschen Namen eröffnet, da die auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelte Regel, dass die Legitimation einer solchen Person nicht zusteht, für den Bereich der Einziehung nach Art. 72 StGB nicht gilt.

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_226/2007, 2007.08.12

BGG: Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

BV: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101

EMRK: Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101

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Art.79 Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.

Stand am 1. April 2007

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StGB (SR 311.0) Art. 72 Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art.260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Stand am 19. Dezember 2006


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