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Bereich: StrafRecht
Dokument: 0cc4t7
Datum: 2010.04.24

Die unwahre Angabe in einer notariellen Kaufurkunde, der Kaufpreis für ein Grundstück sei schon bezahlt, erfüllt den Tatbestand des Erschleichens einer Falschbeurkundung

1. Die Einleitung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Behörde kann allein den Anschein der Befangenheit und eine Verletzung des Anspruchs auf einen unparteiischen Richter nicht begründen, ansonsten missbräuchliches und dilatorisches Vorgehen begünstigt würde, da es genügte, dass eine Partei irgendein Verfahren gegen das Mitglied einleitete, um dessen Ausstand zu erzwingen ohne Rücksicht auf die Begründetheit seines Vorgehens. Es muss zumindest wahrscheinlich sein, dass die Eröffnung eines Verfahrens gegen das Mitglied der Behörde nicht nur dazu dient, seinen Ausstand zu erreichen.

2. Die blosse Behauptung, dass sich Tatsachen anders zugetragen haben als von der Vorinstanz in der Beweiswürdigung angenommen, genügt nicht als Begründung einer willkürlichen Beweiswüridung. Eine solche Rüge ist deshalb gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG unzulässig.

3. Die in einer von einem Notar erstellten öffentlichen Urkunden enthaltene Behauptung, der Kaufpreis für das verkaufte Grundstück sei bereits vor der Beurkundung bezahlt worden, stellt eine Quittung für die Bezahlung des Kaufpreises dar und verhindert die Pfändung im Betreibungsverfahren gegen den Verkäufer, weshalb sie bestimmt und geeignet ist, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen (Art. 253 StGB).

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_178/2007, 2007.07.23

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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