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Bereich: StrafRecht Dokument: 0b95g4 Datum: 2010.04.24
Falschbeurkundung durch Protokollierung der ordnungsgemässen Einberufung einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft trotz Einberufungsfehler sowie ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung durch faktisches Organ der AG (U)
1. Die Begründung, dass eine Generalversammlung einer Aktiongesellschaft nur vom Verwaltungsrat als Ganzes gemäss Art. 716a OR mit Mehrheitsbeschluss einberufen werden kann, weshalb die in einem Protokoll einer Generalversammlung enthaltene Feststellung, die Generalversammlung sei ordnungsgemäss einberufen worden, eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB darstelle, wenn die Generalversammlung lediglich von einem durch Versand von Rücktrittsschreiben im internen Verhältnis bereits demissionierten Verwaltungsrat (der bloss noch Aktionär ist) einberufen wird, ist nicht willkürlich. Nicht willkürlich ist auch die weitere Begründung, das Einreichen dieses Generalversammlungsprotokolls beim Handelregisteramt erfülle zudem den Tabestand des Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 StGB.
2. Es ist nicht willkürlich, die Person, die faktisches Organ einer Aktiengesellschaft ist, als Geschäftsführer zu qualifizieren und sie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgunge gemäss Art. 158 StGB zu bestrafen, wenn sie ein Patent der Gesellschaft als einziges Aktivum zu einem geringerem als dem wirklichen Wert veräussert.
3. Ebenso ist nicht willkürlich, die Person, die faktisches Organ einer Aktiengesellschaft ist, als Konkursschuldner zu qualifizieren und sie wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu bestrafen, wenn sie ein Patent der Gesellschaft als einziges Aktivum zu einem geringerem als dem wirklichen Wert veräussert.
Schweizerisches Bundesgericht, 1P.807/2006, 2007.07.18
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0