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Bereich: StrafRecht
Dokument: 0b39hr
Datum: 2010.04.24

Fahrlässige schwere Körperverletzung durch die für die Wartung eines Hubschraubers veranwortliche Person bei Auskunft ohne Konsultation des Flughandbuchs; Verjährungsunterbrechung gegenüber allen Personen eines Täterkreises

1. Gehört ein Beschuldigter zu dem Kreis von Personen, die als Täter einer strafbaren Handlung in Betracht fallen (Täterkreis), so wird durch jede Untersuchungshandlung, die nach aussen für Dritte erkennbar der Sachverhaltsabklärung dient, die Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB gegenüber diesem Beschuldigten selbst dann unterbrochen, wenn er nicht direkt Adressat der Untersuchungshandlung war.

2. Gibt die für die Wartung eines Fluggeräts (hier: Hubschrauber) verantwortliche Person dem Piloten, der sich nach dem Aufleuchten einer Warnlampe für einen möglichen Motorschaden, telefonisch nach dem weiteren Vorgehen erkundigt eine falsche zu einem Absturz führende Antwort, ohne das Flughandbuch zu konsultieren, erfüllt den Tatbestand der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) durch eine Handlung, und nicht durch ein Unterlassen, weshalb es nicht darauf ankommt, ob sie infolge einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Piloten und den Passagieren eine Garatenpflicht trifft.

Schweizerisches Bundesgericht, 6S.519/2006, 2007.05.22

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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