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Bereich: StrafRecht Dokument: 0aisyb Datum: 2010.04.24
Teilnahme an Betäubungsmitteldelikten stellt wegen der hohen Regelungsdichte der Straftatbestände idR ein eigenständiges Delikt dar (U)
1. Obwohl grundsätzlich die Vorschriften des StGB über die Teilnahmeformen an einer strafbaren Handlung anwendbar sind, handelt als Täter und nicht als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB, wer eine der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG erwähnten Tatbestandshandlungen in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt, nämlich unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, ein-, aus- oder durchführt bzw. unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, weil die Rechtsprechung jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen als selbständigen Straftatbestand qualifiziert. Das gleich gilt für das Anstaltentreffen zum Verkauf von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 iVm. Abs. 4 BetmG.
2. Die Strafmilderung wegen Gehilfenschaft ist deshalb in solchen Fällen bundesrechtswidrig.
Schweizerisches Bundesgericht, 6S.530/2006, 2007.06.19
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0