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Bereich: StrafRecht
Dokument: 08fcqs
Datum: 2010.04.24

Keine Verfahrensidentität zur Anrechnung von Überhaft auf ausgesprochene Freiheitsstrafen notwendig

1. Durch Art. 51 StGB des revidierten Allgemeinen Teils des Strafrechs wird für die Anrechnung der Untersuchungshaft und der ihr nach Art. 110 StGB gleichgestellten Sicherheits- und Auslieferungshaft, nicht der Grundsatz der Verfahrensidentität eingeführt.

2. Wenn ein Gericht den Täter für eine Tat verurteilt, die er begangen hat vor einer anderen Tat, für die er bereits verurteilt wurde, und deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nur eine Zusatzstrafe ausspricht, so ist eine im aktuellen Verfahren erstandene Überhaft auf den noch nicht verbüssten Teil der Freiheitstrafe anzurechnen, die für die andere Tat ausgesprochen wurde, und nicht eine Haftentschädigung zuzusprechen. Den Strafvollzugsbehörden ist im Urteil eine entsprechende Anweisung zu erteilen.

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_46/2007, 2007.05.29

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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