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Bereich: StrafRecht Dokument: 08f9tx Datum: 2010.04.24
Abgrenzung der straflosen Selbstbegünstigung von der Hinderung einer Amtshandlung bei Handlungen im Hinblick auf bevorstehende Polizeikontrollen
1. Die Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser Selbstbegünstigung im Sinne von Art. 305 StGB mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB erfolgt danach, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingreift oder aber einer solchen nur zuvorkommt. Straflose Selbstbegünstigung liegt somit vor, wenn ein Täter vor dem Erscheinen der Polizei die Flucht ergreift, Deliktsspuren vernichtet, Beweismittel zur Seite schafft oder anderweitig die Tat verheimlicht.
2. Im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Polizeikonrolle (zB im Strassenverkehr) liegt eine Hinderung einer Amtshandlung nur vor, wenn der Täter handelt (hier: Herunterlassen verbotener getönter Scheiben auf der Fahrer- und Beifahrerseite), nachdem ihm die Kontrollabsichten bereits angezeigt worden sind. Der Umstand, dass er wegen der Präsenz der Polizei mit einer Kontrolle ernsthaft rechnen muss, fügt dem selbstbegünstigenden Verhalten für sich allein noch kein wesentliches Element hinzu.
3. Da Art. 286 StGB die öffentliche Gewalt als Rechtsgut schützt, während Art. 305 StGB die Strafrechtspflege schützt, liegen unterschiedliche Rechtsgüter vor, weshalb zwischen beiden Tatbeständen echte Idealkonkurrenz vorliegen kann. Art. 6 EMRK schützt den Täter nicht vor einer Bestrafung nach Art. 286 StGB, da das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, kein Recht dazu verleiht, weitere Delikte zu verüben.
Schweizerisches Bundesgericht, 6S.561/2006, 2007.05.17
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
EMRK: Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101