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Bereich: Kommentare (zum aktuellen juristischen Zeitgeschehen) Dokument: 22lwvu Datum: 2009.03.18
Kapitulation des Rechtsstaates Schweiz vor den USA im Fall der Weitergabe von Kundendaten der UBS an die USA? Fehler der Bundesversammlung?
In den letzten Tagen wurden vielen Stimmen laut, die von einer Kapitulation des Rechtsstaats Schweiz vor der Macht der USA sprechen. Diese Beurteilung bedarf einer genaueren Analyse.
Während das interne Schweizerische Steuerrecht gemäss Art. 59 StHG und Art. 186 DBG einen Steuerbetrug nur dann annimmt, wenn zum Zwecke er Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung (zB Lohnausweise, Bilanzen und Erfolgsrechnungen) gebraucht, ist die Definition des Abgabebetrugs im Verwaltungsstraft gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR bereits weiter gefasst und umfasst jedes arglistige Verhalten.
In Ziff. 10 des Protokolls zum DBA/USA wird der Abgabebetrug ebenfalls weiter gefasst und umfasst (und diese nicht einmal abschliessend) jedes Lügengebäude, das der Steuerhinterziehung dient. Es wird schlussendlich darum gehen, zu entscheiden, ob die Einschaltung von Investmentgesellschaften in Offshore-Gebieten ein solches Lügengebäude darstellt. Diese sehr weite Definition des Abgabebetrugs gilt gemäss Ziff. 8 a) der Verständigungsvereinbarung zum DBA dann sogar auch, wenn es darum geht, die Rechtshilfe in Strafsachen gemäss IRSG in Anspruch zu nehmen. und gemäss Ziff. 8 d) der Verständigungsvereinbarung soll das Bankgeheimnis weder der Beschaffung noch der Weiterleitung von Unterlagen entgegenstehen.
Diese prima facie Analyse führt zum Schluss, dass bereits bei der Ausarbeitung und Genehmigung der gesetzlichen Grundlagen der Grundstein für die Aufweichung des Bankgeheimnisses gelegt wurde. Wie es scheint, trägt damit das Parlament, das das Abkommen am 10. Oktober 1997 genehmigt hat, die Verantwortung für die jetzige Entwicklung und nicht die UBS. Der Grundsatz, "Prüfe, wer sich ewig bindet", hat halt auch Geltung für den Gesetzgeber!
StHG: BG über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14
DBG: BG über die direkte Bundessteuer, SR 642.11
VStrR: Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), SR 313.0
DBA/USA: Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, SR
IRSG: Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz,
STHG (SR 642.14) Art. 59 Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches[1] sind anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
Stand am 13. Februar 2007
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DBG (SR 642.11) Art.186 Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30000 Franken bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
Stand am 19. Dezember 2006
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VStrR (SR 313.0) Art. 14
A. Strafbare Handlungen
I. Leistungs- und Abgabebetrug
1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 30 000 Franken.
3 Sieht das einzelne Verwaltungsgesetz für die entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung einen höheren Höchstbetrag der Busse vor, so gilt dieser auch in den Fällen der Absätze 1 und 2.
4 Zielt eine Handlung nach Absatz1 oder 2 bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren auf erhebliche Gewinne und handelt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Leistungs- oder Abgabebetrug (qualifizierter Abgabebetrug)
zusammengefunden hat, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.[3]Stand am 1. Februar 2009
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DBA/USA (0.672.933.61) Protokoll
10. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck Abgabebetrug ein betrügerisches Verhalten bedeutet, welches eine gesetzwidrige und wesentliche Herabsetzung des Betrags der einem Vertragsstaat geschuldeten Steuer bewirkt oder bezweckt. Ein betrügerisches Verhalten wird angenommen, wenn ein Steuerpflichtiger sich zum Zwecke der Täuschung der Steuerbehörden einer falschen oder gefälschten Urkunde (beispielsweise einer doppelt geführten Buchhaltung, einer gefälschten Rechnung, einer inhaltlich unrichtigen Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung, einer fiktiven Bestellung oder allgemein eines gefälschten Beweismittels) oder eines Lügengebäudes bedient oder zu bedienen beabsichtigt. Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschliessend. Der Ausdruck Abgabebetrug kann auch Handlungen einschliessen, die im Zeitpunkt, in dem ein Gesuch gestellt wird, als betrügerisches Verhalten gelten, für das der ersuchte Vertragsstaat nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis Auskünfte beschaffen kann. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob in einem Fall, der einen freien Beruf oder ein aktives Geschäft (auch in der Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines ähnlichen Unternehmens) betrifft, ein Abgabebetrug vorliegt, davon ausgehen wird, dass die Buchführungspflichten nach dem Recht des ersuchenden Staates solche des ersuchten Staates sind.
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DBA/USA (0.672.933.61) Verständigungsvereinbarung
8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)
a) Die Definition des Abgabebetrugs im Sinne von Artikel 26 ist auch anwendbar, wenn ein Vertragsstaat gezwungen ist, auf andere rechtliche Mittel (beispielsweise auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) zurückzugreifen, die im Bereich der gegenseitigen Hilfeleistung unter den Vertragsstaaten für Fälle von Abgabebetrug bestehen, um bestimmte andere Formen der Hilfeleistung, wie die Einvernahme von Zeugen, in Anspruch zu nehmen.
b) Der in Artikel 26 verwendete Ausdruck Unterlagen und Dokumente» ist umfassend zu verstehen und schliesst alle Formen von aufgezeichneten Daten ein, die von natürlichen Personen oder von öffentlichen oder privaten juristischen Personen gehalten werden.
c) Personen oder Behörden, denen in Anwendung von Artikel 26 Informationen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das schweizerische Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung nach dem Abkommen an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in Fällen von Abgabebetrug nicht entgegensteht.