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Bereich: KindsRecht
Dokument: 39311h
Datum: 2010.06.22

ZGB297.2/ZGB307/StGB220/HEntfUe3-a: Die Obhut berechtigt auch zum Wegzug ins Ausland ohne gerichtliche/behördliche Bewilligung, wenn keine vormundschaftlichen Weisungen zum Kindeswohle entgegenstehen, und trotz der faktischen Erschwerung des Besuchsrechts weder strafbarer Kindesentzug noch Kindesentführung (BGE)

1. a) Die Obhut als Recht und Pflicht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, für seine schulische Ausbildung und Erziehung sowie die tägliche Verpflegung und Unterbringung zu sorgen, verleiht auch das Recht ohne gerichtliche/behördliche Bewilligung ins Ausland zu ziehen, was mit einer Weisung nach Art. 307 ZGB nur dann verhindert werden kann, wenn der Wegzug das Kindeswohl gefährdet, was aber nicht schon dann der Fall ist, wenn normale anfängliche Integrationsschwierigkeiten in der Schule am neuen Ort auftreten und das Besuchsrecht des anderen Elternteils wegen der grösseren Distanz wenn nicht rechtlich so jedoch faktisch eingeschränkt ist.

b) Die Nachteile der grösseren Distanz sind durch eine Anpassung des Besuchsrechts (z.B. ausgedehnteres Ferienbesuchsrecht) auszugleichen.

2. Trotz der faktischen Einschränkungen des Besuchsrechts liegt im Wegzug ins Ausland auch kein nach Art. 220 StGB strafbares Verhalten und es steht dem Inhaber der elterlichen Restsorge (Recht zur Mitwirkung bei grundlegenden und wichtigen Entscheiden im Hinblick auf das Leben des Kindes) auch kein Anspruch nach Art. 3 lit. a HEntfUe auf Rückführung des Kindes zu, falls der Wegzug nicht in Widerspruch zu einer vormundschaftlichen Weisung gemäss Art. 307 steht, weshalb der Entzug des elterlichen Restsorgerechts zulasten der nicht obhutsberechtigten Partei mit der Begründung, der wegziehende würde sich strafbar machen oder habe mit einer Kindesrückführung zu rechnen, willkürlich ist.

Artikel: zgb25.2, zgb297.2, zgb307, stgb220, hentfue3-a

Schweizerisches Bundesgericht, 5D_171/2009, 2010.06.01

ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210

HEntfUe: Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis), SR 0.211.230.02

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Gesetzliche Grundlage

ZGB (SR 210) Art. 25 [1]

c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen

1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge [2] gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.

1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; AS 1986 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

2 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Stand am 1. Februar 2010

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ZGB (SR 210) Art. 297 [1]

II. Verheiratete Eltern

1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.

2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.

3 Nach dem Tode eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu; bei Scheidung entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung.

1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Stand am 1. Februar 2010

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ZGB (SR 210) Art. 307 [1]

C. Kindesschutz

I. Geeignete Massnahmen

1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.

2 Die Vormundschaftsbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.

3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

Stand am 1. Februar 2010

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StGB (SR 311.0) Art. 220 [1]

Entziehen von Unmündigen

Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Stand am 1. Januar 2010

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HEntfUe (SR 0.211.230.02) Art. 3

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn

a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und

b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Das unter Buchstabe a genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.

Stand am 15. September 2009

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