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Bereich: KindsRecht Dokument: 37qyfd Datum: 2010.05.27
ZGB318.1: Solange ein Elternteil das elterliche Sorgerecht hat, kann er als Prozesstandschafter über Bestandteile des Kindsvermögens in eigenem Namen prozessieren, d.h. klagen und beklagt werden, was auch für Unterhaltsansprüche gilt (BGE)
Solange einem Elternteil die elterliche Sorge gemäss Art. 318 Abs. 1 ZGB zusteht, kann er als Prozesstandschafter sowohl auf aktiver wie auf passiver Seite in eigenem Namen über Gegenstände des Kindesvermögens (inkl. Unterhaltsansprüch) prozessieren. Er ist also in Prozessen betreffend das Kindesvermögen sowohl aktiv- wie passivlegitimiert.
Artikel: zgb318.1c
Schweizerisches Bundesgericht, 5A_726/2009, 2010.04.30
ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210
Kommentar: -
ZGB (SR 210) Art. 318 [1]
A. Verwaltung
1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2 Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so hat dieser der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.
3 Erachtet es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Februar 2010
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