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Bereich: KindsRecht Dokument: 2ah33z Datum: 2010.04.24
HEntfUe7: Einbehaltung des Kinderpasses nach Abschluss des Rückführungsverfahrens bis zur Rückführung eine notwendige, geeignete und verhältnismässige Massnahme (BGE)
1. Die Einbehaltung des Reisepasses des Kindes ist auch nach Abschluss des Rückführungsverfahrens bis zur Rückführung (hier: bis zum Eintreffen von Garantien des Rückführungsstaats USA) notwendig, auch wenn keine keine konkreten Anhaltspunkte für ein Untertauchen bzw. einen Wegzug in ein anderes Land, bestehen, da vom Rückführungsberechtigten nicht verlangt werden kann, dass er gewissermassen eine konkrete Fluchtgefahr der Gegenseite nachweist, und im Rahmen eines Kindesrückführungsverfahrens per se gewisse Sicherungsmassnahmen angezeigt sind.
2. Auch wenn die Rückgabeverpflichtung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB steht und zum anderen spätestens seit der Verwirklichung des Schengen-Raumes die Hinterlegung von Reisepapieren keine absolute Gewähr bietet, dass das rückzuführende Kind nicht in ein anderes Land verbracht wird, bleibt die Massnahme insofern geeignet, als ohne Reisepass jedenfalls ein dauerhaftes Verbleiben bzw. Niederlassen in einem Drittstaat erschwert ist.
3. Wenn der Rückführungsverpflichtete selbst äussert, dass er nicht gedenke, in ein anderes Land zu reisen, womit seine Beschwer entfällt, und die Einreise in den Rückführungsstaat (hier: USA) lediglich mit Pass überhaupt erlaubt ist, ist die Einbehaltung des Passes auch verhältnismässig.
Artikel: HEntFUe7
Schweizerisches Bundesgericht, 5A_306/2009, 2009.06.25
HEntfUe (SR 0.211.230.02) Art. 7
Die zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen und auch die anderen Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.
Insbesondere treffen sie unmittelbar oder mit Hilfe anderer alle geeigneten Massnahmen, um
a) den Aufenthaltsort eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes ausfindig zu machen;
b) weitere Gefahren von dem Kind oder Nachteile von den betroffenen Parteien abzuwenden, indem sie vorsorgliche Massnahmen treffen oder veranlassen;
c) die freiwillige Rückgabe des Kindes sicherzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen;
d) soweit zweckdienlich Auskünfte über die soziale Lage des Kindes auszutauschen;
e) im Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens allgemeine Auskünfte über das Recht ihrer Staaten zu erteilen;
f) ein gerichtliches oder behördliches Verfahren einzuleiten oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zu erleichtern, um die Rückgabe des Kindes zu erwirken sowie gegebenenfalls die Durchführung oder die wirksame Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten;
g) soweit erforderlich die Bewilligung von unentgeltlicher Rechtshilfe und Rechtsberatung, einschliesslich der Beiordnung eines Rechtsanwalts, zu veranlassen oder zu erleichtern;
h) durch etwa notwendige und geeignete behördliche Vorkehrungen die sichere Rückgabe des Kindes zu gewährleisten;
i) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen, soweit wie möglich auszuräumen.
Stand am 1. April 2008