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Bereich: KindsRecht
Dokument: 2477xf
Datum: 2010.04.24

ZGB281: Verpflichtung zur provisorischen Unterhaltszahlung im Unterhaltsprozess des Kindes gegen die Eltern ist ein mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht anfechtbarer Zwischenentscheid, weil die Gefahr der Nichtrückerstatung solcher Beträge kein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil ist (BGE)

1. Die aufgrund von Art. 281 ZGB im Unterhaltsprozess des Kindes gegen Vater oder Mutter gemäss Art. 279 ZBG ergehenden Zahlungsentscheide sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG, da die Zahlungspflicht unter dem Vorbehalt der Rückerstattung steht, falls die Klage ganz oder teilweise abgewiesen wird.

2. Die Gefahr, bezahlte Beträge nicht rückerstattet zu bekommen ist kein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Artikel: zgb279, zgb281, bgg93.1a

Schweizerisches Bundesgericht, 5A_270/2008, 2008.11.20

ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210

BGG: Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG), SR 173.110


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Gesetzliche Grundlage

ZGB (SR 210) Art. 281

Art. 281[1]

III. Vorsorgliche Massregeln

1. Im Allgemeinen

1 Ist die Klage eingereicht, so trifft das Gericht auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln.

2 Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.

3 Die Hinterlegung erfolgt durch Zahlung an eine vom Gericht bezeichnete Kasse.

[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

Stand am 1. Juli 2007