Home: www.peterkubli.com

Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

© Copyright 2009 by Peter Kubli

Bereich: KindsRecht
Dokument: 1i2ru1
Datum: 2010.04.24

Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Aufenthaltsort und nicht am fiktiven Wohnsitz des Kindes zum Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (BGE)

1. Das Kindesschutzmassnahmen anordnende Gericht entscheidet nicht über die örtliche Zuständigkeit der zum Vollzug notwendigen Vormundschaftsbehörde. Diese hat ihre Zuständigkeit selbständig zu prüfen, weshalb ein allfälliger Gerichtsentscheid betreffend die zuständige Vormundschaftsbehörde nicht in Rechtskraft erwächst (Art. 315 Abs.1 ZGB).

2. Ein Kind hat seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort, wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben.

3. Es ist im Interesse des Kindes, dass nicht die Vormundschaftsbehörden am fiktiven Wohnsitz, sondern am Aufenthaltsort des Kindes für den Vollzug von Kindesschutzmassnahmen zuständig sind (hier: Ort des Heim, wo die Kinder untergebracht sind).

Artikel: zgb315

Schweizerisches Bundesgericht, 5C.196/2006, 2008.11.14

ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210


Das Objekt kann nicht angezeigt werden