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Bereich: KindsRecht
Dokument: 119f1z
Datum: 2010.04.24

Blosse Konfrontation des Kindes mit den Unannehmlichkeiten einer Rückführung stellt kein die Rückführung ausschliessendes Widersetzen dar

1. Im Rückführungsverfahren geht es nicht um Obhuts- und schon gar nicht um Sorgerechtsfragen, sondern einzig darum, den aufenthaltsrechtlichen status quo ante wiederherzustellen.

2. Der Umstand, dass ein Kind sich bei einer Rückkehr mit den in der Natur einer jeden Rückführung liegenden Problemen konfrontiert sieht und diese als unangenehm empfindet (wie zB der Unmöglichkeit, in der angestammten Schulklasse den Schulunterricht fortzuführen und dem Verlassen neuer Freunde in der Schweiz), ist normal und stellt kein Widersetzen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HEntfUe dar. Ein Widersetzen ist erst eine mit nachvollziehbaren speziellen Gründen unterlegte qualifizierte Weigerung, die mit einem gewissen Nachdruck vertreten wird, weil die Norm dem Kind kein freies Wahlrecht einräumt, mit welchem es gewissermassen über den Aufenthaltsort der Familie entscheiden kann, sondern sie einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz begründet, wonach widerrechtlich verbrachte Kinder bei entsprechendem Gesuch des anderen Elternteils in den Herkunftsstaat zurückzuführen sind.

Schweizerisches Bundesgericht, 5A_582/2007, 2007.12.04

HEntfUe: Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis), SR 0.211.230.02


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