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Bereich: KindsRecht
Dokument: 0e6mfd
Datum: 2010.04.24

Rückkehrpflicht der entführenden Mutter zusammen mit dem Kind ins Ursprungsland bei Möglichkeit der gesellschaftlichen und beruflichen Integration

Wenn keine Hindernisse für die das Kind entführende Mutter bestehen, sich im Ursprungsland gesellschaftlich und beruflich zu integrieren und ihre keine Strafe für die Kindesentführung droht, so ist ist die Mutter verpflichtet, zusammen mit dem Kind ins Ursprungsland zurückzukehren und es ist keine der in Art. 13 Abs. 1 lit. b HEntfUe statuierten Ausnahme von der Rückkehrpflicht erfüllt.

Schweizerisches Bundesgericht, 5A_285/2007, 2007.08.16

HEntfUe: Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (mit Beilage und Verzeichnis), SR 0.211.230.02


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